Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 501/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte als Kfz- Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Ford Fiesta Courier (L-HB X) des Versicherungsnehmers S. wegen Beschädigungen an einem Mercedes Benz 300 SL, Kennzeichen C-TSX aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 26.4.2002 geltend. Der Zeuge T. hatte den beschädigten Mercedes gefahren. Zugelassen war das Fahrzeug auf dessen damalige Lebensgefährtin, Frau C..
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