Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäss§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
1. Das Landgericht hat zurecht entschieden, dass die Änderungsmitteilung formell unwirksam war, weil das Gutachten, das Grundlage der Leistungseinstellung war, lediglich unvollständig und teilweise geschwärzt übergeben wurde. Auch die neue, mit der Berufungsbegründung vorgetragene Einstellungsmöglichkeit behebt diesen Mangel nicht.
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