»... Nach § 1 ARB hat der Rechtsschutzversicherer nach Eintritt eines VersFalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VersNehmers zu sorgen, soweit sie notwendig ist, und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. § 1 Abs. 1 Satz 2 ARB lautet: »Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.«. ...
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