KG - Beschluss vom 24.01.2019
3 Ws (B) 16/19 - 162 Ss 5/19
Normen:
StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 245;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 15.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 7710/18

Voraussetzungen der Einrichtung eines Bussonderfahrstreifens

KG, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 16/19 - 162 Ss 5/19

DRsp Nr. 2019/5460

Voraussetzungen der Einrichtung eines Bussonderfahrstreifens

Ein Bussonderfahrstreifen entsteht nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung „Bus“, sondern es bedarf zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Oktober 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 245;

Der Senat merkt lediglich an:

Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt, weil er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG erfüllt.

Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Sinne von § 80 Abs. 2 OWiG zeigt der Antrag nicht auf.

a) Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein Bussonderfahrstreifen nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung "Bus" entsteht, sondern es zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245 bedarf (vgl. Bay ObLG VRS 59, 236; OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; VRS 68, 70). Darauf, ob das Amtsgericht die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen hat, kommt es im Rahmen von § 80 Abs. 2 OWiG nicht an.