Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Oktober 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Senat merkt lediglich an:
Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt, weil er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG erfüllt.
Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Sinne von § 80 Abs. 2 OWiG zeigt der Antrag nicht auf.
a) Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein Bussonderfahrstreifen nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung "Bus" entsteht, sondern es zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245 bedarf (vgl. Bay ObLG VRS 59, 236; OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; VRS 68,
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