Voraussetzung der Erstattung von Gutachten-Kosten zur Schadensfeststellung
OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1992 - Aktenzeichen 9 U 20/92
DRsp Nr. 1993/3982
Voraussetzung der Erstattung von Gutachten-Kosten zur Schadensfeststellung
Die Erstattung von Gutachten-Kosten aus sachverständiger Feststellung drittverschuldeter Kfz-Schäden setzt die Eignung des Gutachtens voraus, als neutrale Abrechnungsgrundlage zu dienen. Ein vom Geschädigten - etwa durch falsche oder unterlassene Angaben - beeinflußtes und infolgedessen unbrauchbares Gutachten erfüllt diese Voraussetzung nicht.