Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art.
Ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversiche rung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der
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