Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2.Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid des D (Ministerie van Justitie) in M/O vom 19. November 2011 (Az.: CJIB-Nr. #### #### #### ####) wird für vollstreckbar erklärt.
Die in dem vorgenannten Bescheid festgesetzte Geldsanktion von 161,- € wird in eine Geldbuße in Höhe von 161,- € umgewandelt.
3.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die auch etwaige der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.
I.
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