VGH Hessen - vom 26.11.1985 (2 UE 1481/84) - DRsp Nr. 1994/13961
VGH Hessen, vom 26.11.1985 - Aktenzeichen 2 UE 1481/84
DRsp Nr. 1994/13961
1. § 68 Abs. 2 Satz 2 StVZO, nach dem eine gleichangeordnete auswärtige Verkehrsbehörde an Stelle der örtlich zuständigen mit deren Zustimmung bestimmte Angelegenheiten bearbeiten darf, ist auf das Verfahren zur Entziehung nicht anwendbar.2. Eine von einer örtlich unzuständigen Verkehrsbehörde verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 46 HVwVfG aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.