VGH Hessen - Urteil vom 20.02.1992 (22 U 1320/91) - DRsp Nr. 1994/13948
VGH Hessen, Urteil vom 20.02.1992 - Aktenzeichen 22 U 1320/91
DRsp Nr. 1994/13948
1. Wer in eine Richtungsfahrbahn einfährt, darf in der Regel darauf vertrauen, daß sich der Fahrzeugverkehr dort in der vorgeschriebenen Richtung bewegt.2. Zur Haftungsabwägung beim Zusammenstoß eines wendenden Fahrers mit einem entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung Rückwärtsfahrenden.