VGH Hessen - Beschluss vom 05.07.1994 (11 UE 666/94) - DRsp Nr. 1996/29613
VGH Hessen, Beschluss vom 05.07.1994 - Aktenzeichen 11 UE 666/94
DRsp Nr. 1996/29613
Zur Benutzung eines Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist ein zu diesem Personenkreis gehörender Schwerbehinderter nur dann berechtigt, wenn sein Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt ist.