Wegen der erheblichen Verkehrsbehinderungen, die der starke Besucherandrang zu einer Ausflugsgaststätte vor allem an Schönwettertagen mit sich brachte, ordnete die Bekl. - gestützt auf § 45 StVO - an, daß eine der zur Gaststätte führenden Straßen, der P.-Weg, durch Zeichen 251 für den Verkehr mit Kraftwagen gesperrt wird, wobei das Verkehrsverbot je nach Belegung der Parkplätze am P.-Weg und auf dem Parkplatz der Gaststätte sowie nach den dort jeweils herrschenden Verkehrsverhältnissen durch »Bedienstete der Gemeinde P.« mittels Schrankenbetätigung und Auf- bzw. Abdecken der Verkehrszeichen in oder außer Kraft gesetzt werden sollte. Gegen diese Anordnung haben sich die Kl. gewandt, die sich als Anlieger im Bereich der Kreuzung der beiden anderen zur Gaststätte führenden Straßen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sehen. Ihre Anfechtungsklage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.
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