VGH Bayern - Urteil vom 14.11.1994 (11 B 94.2040) - DRsp Nr. 1995/9958
VGH Bayern, Urteil vom 14.11.1994 - Aktenzeichen 11 B 94.2040
DRsp Nr. 1995/9958
Entzieht die Behörde einem Betr. die Fahrerlaubnis wegen angenommener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil dieser sich einer berechtigterweise geforderten Fahreignungsbegutachtung nicht unterzogen bzw. das Gutachten nicht vorgelegt hat, dann ist die Behörde in der Regel nicht verpflichtet, von sich aus der Frage nachzugehen, ob von der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Fahrzeugklassen(-typen) - hier Traktoren - ausgenommen werden können. Es obliegt dem Betr., im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung entsprechende Angaben zu machen, die die Feststellung einer partiellen Fahreignung ermöglichen.