VGH Bayern - Urteil vom 10.02.1992 (11 B 91.552) - DRsp Nr. 1994/13912
VGH Bayern, Urteil vom 10.02.1992 - Aktenzeichen 11 B 91.552
DRsp Nr. 1994/13912
1. Die Festsetzung der höchstzulässigen Länge bei Zügen in § 32 Abs. 1 Nr. 3dStVZO ist eine sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3StVG haltende, den dort genannten Zwecksetzungen typisierend gerecht werdende Regelung. 2. Die Ermessungsausübung bei der Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1StVZO hat sich an den in § 6 Abs. 1 Nr. 3StVG genannten Zwecken zu orientieren. Andere Gesichtspunkte, etwa solche des Wettbewerbs, sind nicht einzustellen. 3. Die Ausnahmevorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 1StVZO ist restriktiv zu handhaben. Sie dient der Behebung einer besonderen individuellen Härtelage, die über die in der Höchstlängenfestsetzung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3dStVZO bereits angelegte allgemeine Härte hinausgeht. Zur Behebung dieser Härte hat der Antragsteller alle zumutbaren Eigenmaßnahmen zu treffen.