b. »Dem Kl. steht die beantragte Sonderparkerlaubnis für Anwohner nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a StVO - Ausnahme von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr zu halten (§ 13 Abs. 1 StVO) - bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b StVO - Ausnahme von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 und 292) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2 StVO) - nicht zu.
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