VGH Bayern - Beschluß vom 08.12.1994 (11 C 94.3815) - DRsp Nr. 1995/5220
VGH Bayern, Beschluß vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 11 C 94.3815
DRsp Nr. 1995/5220
»Die Fahrerlaubnis bleibt gem. § 69 Abs. 3 S. 1 StGB mit Rechtskraft des die Entziehung aussprechenden Urteils auch dann erloschen, wenn ein späteres Urteil die Maßnahme in Anwendung von § 55StGB zwar nicht ausdrücklich im Tenor aufrechterhält, in den Gründen aber hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, daß insoweit nicht in die Rechtskraft des früheren Urteils eingegriffen werden sollte.«