VGH Bayern - Beschluß vom 06.04.1994 (11 B 93.3927) - DRsp Nr. 1995/3642
VGH Bayern, Beschluß vom 06.04.1994 - Aktenzeichen 11 B 93.3927
DRsp Nr. 1995/3642
Ein Anwohner einer Straße hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Aufstellung eines Halteverbotsschildes gegenüber seiner Garage, wenn er durch Umgestaltung des Einfahrtsbereichs (hier: Zurückversetzen oder Beseitigen einer Thujenhecke) die Situation so verbessern kann, daß ein Befahren der Garage auch bei gegenüber geparkten Fahrzeugen unschwer möglich ist.