b. »Der Kl. war nicht berechtigt, sein Fahrzeug auf dem Sonderparkplatz zu parken, sondern verpflichtet, es unverzüglich zu entfernen. Das Parken auf dem in Anspruch genommenen Sonderparkplatz, der durch das Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) mit Zusatzschild 857 (Rollstuhlfahrersymbol) gekennzeichnet ist, ist Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nur unter der Voraussetzung erlaubt, daß der Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 StVO). An dieser Voraussetzung fehlt es. ...
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