VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.07.1992 (5 S 650/92) - DRsp Nr. 1994/13986
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.1992 - Aktenzeichen 5 S 650/92
DRsp Nr. 1994/13986
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeingebrauchs einer Straße. Der Benutzer einer Straße wird durch den Wegfall des Gemeingebrauchs oder dessen Einschränkung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; ihm fehlt daher die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen gemeingebrauchsbeschränkende oder -entziehende Maßnahmen.