VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.06.1994 (5 S 1400/94) - DRsp Nr. 1995/9949
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.06.1994 - Aktenzeichen 5 S 1400/94
DRsp Nr. 1995/9949
Der Benutzer einer Straße kann nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen, daß er infolge der angefochteten (Teil-)Einziehung einer Straße auf der Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle nunmehr einen (erheblichen) Umweg in Kauf nehmen muß.