VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 11.01.1994 (10 S 2863/93) - DRsp Nr. 1995/3814
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 10 S 2863/93
DRsp Nr. 1995/3814
Bei psychischen Störungen des Inhabers einer Fahrerlaubnis ist nicht nur die medizinische, sondern auch die psychologische Seite der Kraftfahreignung betroffen. Deshalb ist in derartigen Fällen die Anordnung der Verkehrsbehörde gem. § 15 b Abs. 2StVZO nicht nur ein medizinisches, sondern auch ein psychologisches Gutachten beizubringen, in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (möglichst schonender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht) nicht zu beanstanden (im Anschluß an BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 - NJW 1993, 2365 (= ZfS 1993, 285)).