VG München - Urteil vom 07.12.1994 (M 6 K 93/3825) - DRsp Nr. 1996/3955
VG München, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen M 6 K 93/3825
DRsp Nr. 1996/3955
1. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung kommt nur in Betracht, wenn die Absicht besteht, das Kfz auf öffentlichem Verkehrsgrund in Betrieb zu setzen.2. Bei Wiederzulassung eines Kfz muß das Kennzeichen ausnahmslos, also auch bei sofortiger Wiederabmeldung, mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle versehen werden.3. Eine sog. Registrierzulassung gibt es nicht.