VG Koblenz - Beschluß vom 15.07.1992 (3 L 2211/92.KO) - DRsp Nr. 1994/16053
VG Koblenz, Beschluß vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 3 L 2211/92.KO
DRsp Nr. 1994/16053
1. Bei der Durchführung genehmigter motorsportlicher Veranstaltungen haben die Anlieger nicht nur auf ihre Interessen Rücksicht zu nehmen, sondern ebenso auf die Interessen des Veranstalters und eines Teiles der Allgemeinheit, die ein Interesse an solchen Veranstaltungen haben. 2. Die nur zeitweise nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehende Möglichkeit des An- und Abfahrens der Anlieger zu bzw. von ihrem Grundstück wegen einer genehmigten motorsportlichen Veranstaltung verletzt sie in ihrem Anliegerrecht nicht. Es handelt sich allenfalls um eine kurzfristige Beeinträchtigung, die den Anliegern zuzumuten ist.
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