Die Berufung der Kläger gegen das am 22.02.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern jeweils zur Hälfte auferlegt.
3.Das angefochtene Urteil, das Versäumnisurteil vom 25.08.2020 und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 95.000 EUR festgesetzt.
I.
1. a) b) 2. a) b) c) 01. 02. 03. 3. a) b) c) d) e) 4. a) b) 01. 02. 5. a) b) 6. 7. a) b) 8. a) b) c) d) e) f) 9.
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