I. Die Kreisverwaltung N. hat den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 8. Februar 1991 wegen verschiedener Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 200,-- DM belegt. Von den beiden ihm zuvor übersandten Anhörungsbögen hatte der Betroffene einen an die Verwaltungsbehörde zurückgeschickt und sich darin zu einem Vorwurf eingelassen. Zu den weiteren Zuwiderhandlungen hatte er sich nicht geäußert. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Linz am Rhein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und zugleich zu diesem Termin das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet. Ferner hat es zu diesem Termin zwei Zeugen geladen.
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