Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wegen Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit aufgedrucktem Diagnoseschlüssel
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1464/18
DRsp Nr. 2018/17806
Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wegen Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit aufgedrucktem Diagnoseschlüssel
1. Die Regelung des § 74 II OWiG birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Betroffenen das ihm nach Art. 103 I GG verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Der Begriff der ,genügenden Entschuldigung' darf deshalb nicht eng ausgelegt werden (stRspr.; u.a. Anschl. an OLG Bamberg, Beschluss vom 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11 = ZfS 2012, 230 = OLGSt StPO § 329 Nr 31 = GesR 2012, 231; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.01.2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 84/17 und KG, Beschluss vom 27.08.2018 - 3 Ws [B] 194/18 [jew. bei juris]). (Rn. 3)2. Bei Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen jedenfalls dann hinreichende Anhaltspunkte für die Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrunds, wenn sich aus ihr - etwa aufgrund eines aufgedruckten Diagnoseschlüssels - konkrete Anhaltspunkte auf eine dem Erscheinen in der Hauptverhandlung entgegen stehende Erkrankung ergeben (Fortführung von OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08 = NStZ-RR 2009, 150 = VM 2009, Nr. 32 = NZV 2009, 303 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 20 und 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11 = ZfS 2012, 230 = OLGSt StPO § 329 Nr 31 = GesR 2012, 231). (Rn. 7)
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