I.
Der Oberbürgermeister der Stadt Herne hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 8. Juni 2001 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 200, - DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den dagegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Der Betroffene war in der Hauptverhandlung nicht erschienen, nachdem er durch seinen Verteidiger per Telefax vom 1. Februar 2002 wegen Erkrankung, die er durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegte, um Verlegung des Hauptverhandlungstermins gebeten hatte.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:
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