Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte
BGH, Urteil vom 30.10.1980 - Aktenzeichen III ZR 132/79
DRsp Nr. 1994/5106
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte
Die Vorschriften des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch dann nicht anzuwenden, wenn ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug, für das die deutschen Zulassungsvorschriften grundsätzlich nicht gelten, im Straßenverkehr schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht.