Verweigerung der Verhandlungen über einen Schadensersatzanspruch
BGH, Urteil vom 15.03.1966 - Aktenzeichen VI ZR 214/64
DRsp Nr. 1994/6068
Verweigerung der Verhandlungen über einen Schadensersatzanspruch
Die Fortsetzung der Verhandlungen über einen Schadensersatzanspruch nach dem StVG ist von dem Zeitpunkt an als von dem Ersatzberechtigten verweigert anzusehen, zu dem bei der gegebenen Sachlage nach Treu und Glauben eine Antwort des Berechtigten auf die letzte Äußerung des Verpflichteten spätestens zu erwarten gewesen wäre.