Das Urteil des Amtsgerichts Achern vom 20. Juni 2014 -1 Cs
Die genannten Entscheidungen werden insoweit und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu einem Viertel zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
I.
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