Die Revisionen der Nebenkläger C. B. , O. B. , G. K. und H. K. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 2019 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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