Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus im Jahr 1983 renovieren. Während der Arbeiten zog sie von August 1983 bis September 1984 aus dem Haus aus. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die in derZeit von August bis Dezember 1983 aufgewandten Kosten Erhaltungsaufwendungen sind. In der Einkommensteuererklärung 1983 berücksichtigte die Klägerin diese Aufwendungen nicht und gab in der Anlage V als Zeitraum der Selbstnutzung die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1983 an. Der Bescheid für das Jahr 1983 wurde bestandskräftig. Für das Streitjahr 1984 beantragte die Klägerin vergeblich, ein Fünftel der im Vorjahr angefallenen Erhaltungsaufwendungen nach §
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