LAG Schleswig-Holstein, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 244/20
ArbG Kiel, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1885 c/17
Verteilung des Überschusses bei zusammengefassten VersicherungsverträgenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenÜberschussverteilung bei einer Pensionskasse durch einmalige Sonderzahlung und Erhöhung der laufenden Leistungen
BAG, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 374/21
DRsp Nr. 2022/9189
Verteilung des Überschusses bei zusammengefassten VersicherungsverträgenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenÜberschussverteilung bei einer Pensionskasse durch einmalige Sonderzahlung und Erhöhung der laufenden Leistungen
Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2BetrAVG steht nicht entgegen, wenn für die Überschussverteilung bei einer Pensionskasse nach ihrem Technischen Geschäftsplan in einem ersten Schritt eine einmalige Sonderzahlung und erst in einem zweiten Schritt eine dauerhafte Erhöhung der laufenden Leistungen vorgesehen ist. Die einmalige Sonderzahlung darf jedoch nicht unangemessen hoch sein. Die Gewährung einer 13. Monatsrente als erster Schritt der Überschussverteilung ist zulässig.Orientierungssätze:1. Die Bindungswirkung nach § 72 Abs. 5ArbGG iVm. § 563 Abs. 2ZPO ist sowohl vom Berufungsgericht im fortgesetzten Berufungsverfahren als auch vom Revisionsgericht in einem weiteren Revisionsverfahren nach vorangegangener Zurückverweisung zu beachten (Rn. 21).
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