Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 28.10.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat ( § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung ( § 513 Abs. 1 ZPO ). Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist ( § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO ), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
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