g. »Der in § 847 BGB enthaltene Billigkeitsgrundsatz trägt dem Umstand Rechnung, daß für die Bemessung des Schmerzensgeldes auch dort, wo seine Ausgleichsfunktion ... ganz im Vordergrund steht, ein Maßstab zur Bewertung ... in Geld fehlt. Der Richter hat sich deshalb in erster Linie an der Bedeutung der konkreten Gesundheitsverletzung für die Lebensführung des Verletzten auszurichten. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, daß der Mensch vielfältigen Beeinträchtigungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt ist und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen. Wird diese Schwelle im konkreten Fall ... nicht überschritten, dann kann es schon an einer Grundlage für die geldliche Bewertung eines Ausgleichsbedürfnisses fehlen. ... Deshalb hält sich der Tatrichter im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er bei geringfügigen Verletzungen jeweils prüft, ob es sich nur um vorübergehende Beeinträchtigungen handelt, die weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen.«
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