Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2016 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2014 werden aufgehoben.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, 176,98 € an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
I
Der Rechtsstreit betrifft die Länge der Vorlaufzeit, die Voraussetzung der kostenrechtlichen Inanspruchnahme des Fahrzeugverantwortlichen für eine Abschleppmaßnahme bei nachträglich angeordneten Haltverboten ist.
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