Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Oktober 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,- Euro festgesetzt.
I.
Der ... geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, M, L (jeweils erteilt am 25.9.1998) und B (erteilt am 3.2.2000).
Im September 2019 wurde dem Landratsamt N. a. d. A.-B. W. bekannt, dass der Antragsteller am Sonntag, den 28. Juli 2019 gegen Mittag bei der Polizeiinspektion N.-O. vorsprach, um einen Diebstahl zur Anzeige zu bringen. Dabei stellten die Polizeibeamten der polizeilichen Mitteilung zufolge Alkoholgeruch fest. Nachdem der Antragsteller angab, mit dem Pkw zur Dienststelle gefahren zu sein, wurde eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von ergab.
Auf Anfrage teilte die Polizeiinspektion B. W. dem Landratsamt darüber hinaus folgende Vorfälle mit:
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