Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Vollstreckungsgläubiger wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Erzwingung einer vollstreckbaren Unterlassungspflicht.
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