Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Februar 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Es wird festgestellt, dass der zwischen dem A e.V. und der Beklagten zu der Versicherungsnummer B am 1. März 2001 geschlossene Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 21. August 2003/9. August 2004 erloschen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 92% und die Beklagte zu 8%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 97% und der Beklagten zu 3% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1. a) b) 2. a) b) 3.
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