OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.12.2021 3 U 3877/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 312g Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 1769/21
Vermeintlich wettbewerbswidrige Irreführung eines Hinweises zum Rückgabeausschluss von Spucktests auf das CoronavirusAbgabe in versiegelten PackungenÖffnen einer Versiegelung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 3 U 3877/21
DRsp Nr. 2022/1018
Vermeintlich wettbewerbswidrige Irreführung eines Hinweises zum Rückgabeausschluss von Spucktests auf das CoronavirusAbgabe in versiegelten PackungenÖffnen einer Versiegelung
Beim Angebot von Spucktests auf das Sars-CoV-2-Virus, die einzeln verblistert oder in versiegelten Sammelpackungen abgegeben werden, ist der Hinweis "Aus hygienischen Gründen sind Schnelltests von der Rückgabe und vom Umtausch ausgeschlossen" nicht geeignet, eine relevante Irreführung über die Reichweite des Widerrufsrechts zu bewirken, da der durchschnittlich verständige Verbraucher erkennt, dass ihm das Widerrufsrecht nur dann verwehrt sein soll, wenn solche Gründe gegeben sind. Ein Verbraucher, der die Ware noch nicht erhalten oder ihm übersandte Spucktests noch nicht geöffnet hat, würde sich daher durch den so formulierten Hinweis nicht ernsthaft von seiner Absicht und seinem Rechtsstandpunkt abbringen lassen.
Tenor
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