b. »Eine Haftung ... entfällt nicht schon mit der Feststellung, daß auch ein sorgfältiger Fahrer den Pkw nicht vor der späteren Unfallstelle hätte zum Stehen bringen können. Auch in einem solchen Fall kann ein Unfall vermieden werden, wenn Zeit bleibt, das Fahrzeug soweit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem die Fußgängerin die Fahrspur kreuzt, erst erreicht, nachdem sie diesen schon verlassen hat. Einem solchen Auseinanderfallen von »räumlicher« und »zeitlicher« Vermeidbarkeit ist vor allem dann nachzugehen, wenn - wie hier - Sekundenbruchteile genügten, um die Fußgängerin aus der Gefahrenzone zu bringen. Dabei bedarf es auch der Erörterung, ob und inwieweit ein rechtzeitig eingeleiteter Lenkvorgang zur Vermeidung des Zusammenstoßes mit beitragen konnte.«
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