Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
II.Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wird jedoch davon abgesehen, die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|