I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte haben Revision eingelegt. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft ist der Angeklagte zu Unrecht nicht wegen Totschlags verurteilt worden, nach Meinung des Angeklagten ist Freisprechung geboten. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
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