Die Berufungen sind zulässig. Teilweise Erfolg hat allerdings nur die Berufung des Klägers.
1. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger zum Ausgleich seines materiellen Schadens aus Anlaß des Unfalls vom 18.3.1999 weitere 5.063,92 DM zu zahlen, §§ 823, 840, 421 BGB, 3 PflVG; 7, 17, 18 StVG.
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