Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Moto-Cross-Rennens
OLG Rostock, Urteil vom 19.11.2004 - Aktenzeichen 8 U 239/03
DRsp Nr. 2005/14125
Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Moto-Cross-Rennens
Der Veranstalter eines Moto-Cross-Rennens hat dafür Sorge zu tragen, dass Zuschauer nicht durch aus Kurven getragene Fahrzeuge gefährdet oder verletzt werden. Allein die Abnahme der Strecke durch den Streckenabnahmekommissar genügt hierfür nicht.