Die Berufung ist zulässig,. in der Sache aber nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die beklagte Stadt kein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zu.
Die Bediensteten der Beklagten haben die ihnen als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit obliegende Verkehrssicherungspflicht (§ 9 a Straßen- und Wegegesetz NRW), die sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume erstreckt (BGH VersR 1968, 72, 73), nicht verletzt.
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