LG Duisburg, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 354/98
Verkehrssicherungspflicht des Straßenbauunternehmers nach Freigabe für den Verkehr
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 22 U 169/99
DRsp Nr. 2000/5774
Verkehrssicherungspflicht des Straßenbauunternehmers nach Freigabe für den Verkehr
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbauunternehmers endet, wenn er den Baustellenbereich räumt und ihn zumindest mit Duldung des Straßenbaulastträgers für den allgemeinen Verkehr freigibt, es sei denn, er läßt die Baustelle in verkehrsunsicherem Zustand zurück.2. Die Fortsetzung der Straßenbauarbeiten in einem weiteren Bauabschnitt führt nicht zu einem Wiederaufleben der Verkehrssicherungspflicht für einen bereits fertiggestellten Bauabschnitt.