Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte zu 1) betreibt als offene Handelsgesellschaft eine Raststätte mit Motel an der Bundesautobahn A 1; die Beklagten zu 2) und 3) sind ihre Gesellschafter.
Am 1. Dezember 1988 stellte der Kläger gegen 15. 00 Uhr seinen Pkw auf dem Parkplatz vor dem Raststättengebäude ab, um darin die Toilette aufzusuchen. An diesem Tage war im dortigen Raum seit den frühen Morgenstunden Regen oder Sprühregen gefallen, der bei einer in Erdbodennähe bestehenden Temperatur von ca. - 2 Grad C. am Boden gefror. Sowohl der Parkplatz als auch die Gehwege waren gestreut und eisfrei. Der Kläger wollte den vom Parkplatz zum Hauseingang führenden Gehweg benutzen; er kam jedoch an der vereisten Bordsteinkante zu Fall und zog sich einen Unterschenkelbruch zu.
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