OLG Brandenburg - Urteil vom 06.02.2001
2 U 35/00
Normen:
BGB § 839 § 823 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 814
OLGR-Brandenburg 2001, 163
OLGReport-Brandenburg 2001, 163

Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbaustellen

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 2 U 35/00

DRsp Nr. 2001/6326

Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbaustellen

1. Es gehört zur Verkehrssicherungspflicht, Straßenbaustellen im Hinblick auf die angebrachten Sicherungseinrichtungen zu kontrollieren. Die ordnungsgemäße Aufstellung von Beschilderungen und Warnbaken etc. läßt sich jedoch nicht rund um die Uhr beaufsichtigen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist deshalb lediglich im Rahmen des Zumutbaren zur Überprüfung der getroffenen Maßnahmen verpflichtet.2. Im Falle einer neu eingerichteten Baustelle auf einer verhältnismäßig stark befahrenen Bundesautobahn ist, wenn die Baustelle im Bereich von Auf- und Ausfahrt eingerichtet worden ist, in aller Regel nach dem Ende der Hauptverkehrszeit eine Kontrolle auch zur Nachtzeit erforderlich.3. Hat eine Kontrolle gegen 18.00 Uhr stattgefunden, so ist es ausreichend, um Mitternacht herum eine erneute Kontrolle durchzuführen.

Normenkette:

BGB § 839 § 823 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu.