Verkehrssicherungspflicht auf und an Baustellen - geschützter Personenkreis, Gefahren durch Bauzaun
AG Sonneberg, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 3 C 0243/00
DRsp Nr. 2004/1707
Verkehrssicherungspflicht auf und an Baustellen - geschützter Personenkreis, Gefahren durch Bauzaun
Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss das Zaunelement eines Bauzauns "so standfest aufgestellt werden, damit niemand zu Schaden kommt" (hier: infolge Anstoßes eines Pkw gegen einen Betonsockel umstürzender Zaun; Mitverschulden des Fahrers).