Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014 wird die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 insoweit aufgehoben, als sie das Verbot für den Radverkehr betrifft.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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